Satzung des Vereins „Kammermusik in Borstel und Sülfeld e.V.“
Neufassung vom 22.März 2018
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Kammermusik in Borstel und Sülfeld e.V.“
(2)Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Segeberg unter der Nummer 807 eingetragen.
(3)Der Verein hat seinen Sitz in 23845 Borstel, Gemeinde Sülfeld.
(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1)Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kammermusik in der Gemeinde Sülfeld, insbesondere die Veranstaltung von Konzerten im Herrenhaus Borstel und in der Kirche Sülfeld.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Geldmittel und Spenden, einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für in dieser Satzung genannte Zwecke verwendet werden.
(2)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)Die Folgen der Auflösung gem. § 55 I Ziffer 4 AO regelt § 9 dieser Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Arbeit im Verein und des Vereins im Sinne von § 2 bejaht. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrags, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(2)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
(3)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit seiner Spende trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug ist.
(4)Die Spenden der Mitglieder sollen jeweils bis Ende April des laufenden Jahres eingehen.
(5)Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden, jedoch ist die Spende für das laufende Jahr zu zahlen.
§ 5 Mittel
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch
Spenden der Mitglieder, deren Höhe bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt wird,
Spenden Dritter,
Zuschüsse Dritter,
Einnahmen durch Konzertveranstaltungen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, und zwar spätestens am 30. Juni, statt und wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung beschließt.
(3)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)Jedes anwesende Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Mitglied in der Versammlung geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen sind. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(5)Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind.
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Entgegennahme des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Festsetzung der Mindestspenden für das folgende Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung
- Auflösung des Vereins.
(6)Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied. Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer führt ein Wahlleiter durch, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(7)Anträge von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingehen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, welches von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und den Vereinsmitgliedern per E-Mail oder Post zugesandt wird.
§ 8 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus bis zu vier stimmberechtigten Mitgliedern mit folgender Aufgabenverteilung:
dem/derVerantwortlichen für die Konzertreihe
dem/derSchatzmeister(in
dem/der Verantwortlichen für Organisatorisches
dem/der Schriftführer(in)
(2)Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von und aus der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Auf Kandidatenwunsch kann die Amtszeit eine kürzere Zeitspanne betragen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Ausnahme des Schriftführers kann ein Vorstandmitglied für zwei der obigen Aufgabenbereiche gewählt werden. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
(3)Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
(4)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Verantwortlichen für die Konzertreihe, vom Schatzmeister(in) und vom Verantwortlichen für Organisatorisches vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt allein. Der Vorstand kann den Verein und seine Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen verpflichten.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Versammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen gem. § 55 I Ziff. 4 AO steuerbegünstigten Zwecken zu und zwar dem Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V., Marienstraße 31, 23795 Bad Segeberg. Eingetragener Verein im Vereinsregister Bad Segeberg Nr. VR 770 SE, Gemeinnützigkeit gemäß Abgabeordnung
(3)Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung vom 22. März 2018 wurde vom Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.
Die Satzungsänderung vom 25.05.2023 wurde am 25.08.2023 vom Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.